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Deutschland
Privatanleger
Die nachfolgend dargestellte Beteiligungsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger und ist nicht für Privatanleger geeignet.
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semiprofessioneller/professioneller Anleger
Die nachfolgend dargestellte Beteiligungsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger und ist nicht für Privatanleger geeignet.
Professionelle Anleger, siehe § 1 Abs. 19 Ziffer 32 KAGB
Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
Semiprofessioneller Anleger, siehe § 1 Abs. 19 Ziffer 33 KAGB
Semiprofessioneller Anleger ist
a) jeder Anleger,
aa) der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren,
bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist,
cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger verfügt,
dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und
ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,
b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert
c) jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren
Ich bestätige, diesen Hinweis gelesen und verstanden zu haben. Ich bestätige zudem, professionelle Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Ziffer 32 KAGB oder semiprofessioneller Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Ziffer 33 KAGB zu sein.
Österreich
einfacher Privatkunde
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professioneller Anleger
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Kein Angebot
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Die auf unserer Homepage bereitgestellten Inhalte sind keine Empfehlungen oder Entscheidungshilfen für Ihre Anlage- und sonstigen Entscheide und haben keinerlei Beratungscharakter in irgendeiner Form. Bevor eine Anlageentscheidung getroffen wird, wird empfohlen, eine Fachperson beizuziehen.
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Ausschluss der Haftung
Wir und unsere Vertragspartner lehnen soweit gesetzlich zulässig jede Haftung (einschliesslich Fahrlässigkeit und Haftung gegenüber Drittpersonen) für irgendwelche Verluste aus direkten, indirekten oder Folgeschäden irgendwelcher Art ab, welche mit der Benutzung dieser Homepage und den darin enthaltenen Inhalten oder mit den Risiken der Finanzmärkte zusammenhängen.
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qualifizierter Privatkunde
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Luxemburg
einfacher Privatkunde
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Schweiz
Privatanleger
Qualifizierter Anleger
Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an qualifizierter Anleger gemäss des schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) in der jeweils gültigen Fassung.
Als qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 und 5 FIDLEG gelten:
- Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem KAG;
- Versicherungsunternehmen nach dem VAG;
- ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Art. 4 Abs. 3 Buchstaben a und b;
- Zentralbanken;
- öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;
- Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
- Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
- grosse Unternehmen;
- für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie.
Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
c. Eigenkapital von 2 Millionen Franken.
Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen, die erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).
Als vermögend gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:
a. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder
b. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.
Bitte bestätigen Sie, dass Sie die obigen Ausführungen gelesen und verstanden haben und dass Sie als qualifizierter Anleger / professioneller Kunde gelten wollen (Opting-out).
USA
Retail Investor
Die nachfolgenden Seiten richten sich nur an akkreditierte Anleger in den USA.
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Accredited Investor
Die folgenden Seiten sind ausschließlich für akkreditierte Anleger gemäss Regel 501 (a) der Regelung D US-Wertpapiergesetz (Securities Act) bestimmt.
Als akkreditierte Anleger gelten folgende Parteien:
- eine Bank gemäß § 3 (a) (2) des Wertpapiergesetzes oder eine Sparkasse oder eine andere Einrichtung im Sinne des § 3 (a) (5) des Wertpapiergesetzes, gleichgültig, ob sie in ihrer Einzelperson handelt oder treuhänderische Kapazität; oder
- ein nach § 15 des Börsengesetzes registrierter Makler oder Händler; oder
- eine Versicherungsgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 13 des Wertpapiergesetzes; oder
- eine nach dem Investmentgesetz eingetragene Investmentgesellschaft; oder
- eine Geschäftsentwicklungsgesellschaft im Sinne von § 2 (a) (48) des Investmentgesetzes; oder
- eine Small Business Investment Company, die von der US Small Business Administration gemäß § 301 (c) oder (d) des US Small Business Investment Act von 1958 in der geänderten Fassung lizenziert wurde; oder
- ein Plan, der von einem Staat, seinen politischen Unterabteilungen oder einer Agentur oder einer Einrichtung eines Staates, der in den politischen Unterabteilungen definiert ist, zugunsten seiner Arbeitnehmer gegründet und beibehalten wird, der über eine Gesamtvermögen von mehr als USD 5.000.000 verfügt; oder
- ein Vorsorgeplan im Sinne der ERISA, wenn (i) die Anlageentscheidung von einem Treuhänder im Sinne von § 3 Abs. 21 der ERISA getroffen wird, der entweder eine Bank, eine Sparkassenvereinigung, eine Versicherungsgesellschaft oder ein eingetragenes Unternehmen ist Anlageberater; (Ii) der Vorsorgeplan eine Bilanzsumme von mehr als USD 5.000.000 hat; oder (iii) der Plan ist ein selbstgesteuerter Plan, dessen Anlageentscheidungen ausschließlich von Personen getätigt werden, die akkreditierte Anleger sind; oder
- eine private Geschäftsentwicklungsgesellschaft im Sinne von § 202 (a) (22) des Beratergesetzes; oder
- eine Organisation, die in § 501 (c) (3) des Kodex, der Gesellschaft, Massachusetts oder eines ähnlichen Treuhandgeschäftes oder einer Partnerschaft beschrieben ist, die nicht für den Zweck der Beteiligung an einer Partnerschaft gebildet wurde, mit einer Bilanzsumme von mehr als USD 5.000.000; oder
- ein Direktor, Vorstandsmitglied oder persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten der angebotenen oder verkauften Anteile oder eines Direktors, Geschäftsführers oder persönlich haftender Gesellschafter eines persönlich haftenden Gesellschafters; oder
- eine natürliche Person, deren einzelnes Nettovermögen oder ein gemeinsames Nettovermögen mit seinem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als USD 1.000.000 beträgt; oder
- eine natürliche Person, die in jedem der beiden letzten Jahre ein individuelles Einkommen von mehr als 200.000 US-Dollar oder ein gemeinsames Einkommen mit dem Ehegatten dieser Person in Höhe von mehr als 300.000 US-Dollar in jedem dieser Jahre hat und eine angemessene Erwartung hat, das gleiche Einkommensniveau zu erreichen Im laufenden Jahr; oder
- ein Unternehmen, in dem alle Anteilseigner als Investoren akkreditiert sind.
Bitte bestätigen Sie, dass Sie die oben genannten Informationen gelesen und verstanden haben und dass Sie ein akkreditierter Investor im Sinne der oben genannten Definitionen sind.
Andere Länder
Others
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