Steuerliche Übersicht USADie folgenden steuerlichen Angaben enthalten die wichtigsten amerikanischen sowie schweizerischen (und deutschen) Bewertungsgrundsätze, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer amerikanischen Limited Partnership für den Schweizer Investor bedeutsam sind oder werden können. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der Investor seine Beteiligung an der amerikanischen Limited Partnership im Privatvermögen hält und weder amerikanischer Staatsbürger ist noch einen Wohnsitz in den USA unterhält. Für künftige Änderungen von Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen kann keine Gewähr übernommen werden. Die Besteuerung des L.P.-Investors in der SchweizDem Investor mit steuerlichem Sitz in der Schweiz wird im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen und auf die je nach Kanton sehr unterschiedlichen steuerlichen Voraussetzungen in der Schweiz geraten, vor seinem Beitritt in eine US−amerikanische Limited Partnership seinen persönlichen Steuerberater zu konsultieren. Besteuerung während der BetriebsphaseFür laufende Einkünfte aus in den USA belegenem, unbeweglichem Vermögen steht das Besteuerungsrecht nach dem Abkommen vom 02. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-USA) den USA zu. In der Schweiz erfolgt eine Freistellung von der Besteuerung dieser Vermietungseinkünfte unter Progressionsvorbehalt. Die erzielten US−Einkünfte bewirken unter Umständen eine Erhöhung des Einkommensteuersatzes auf die inländischen Einkünfte eines in der Schweiz ansässigen Investors. Jeder Limited Partner unterliegt in den USA der Einkommenssteuer mit seinen anteiligen amerikanischen Mieteinkünften (und eventuellen Zinseinkünften) aus seiner Beteiligung an der Limited Partnership. Die Anleger sind verpflichtet, jährliche Steuererklärungen in den USA abzugeben, in denen die auf sie entfallenden Einkünfte erklärt werden. Anlegern, deren einzige US−Einkunftsquelle die ACRON Beteiligung ist, stellt der US−Steuerberater die Bearbeitungsgebühr mit derzeit US−$ 120 p.a. in Rechnung. Jeder Anleger, der noch keine US−Steuernummer hat, ist verpflichtet, eine US−Steuernummer bei der US−Finanzverwaltung zu beantragen. Die entsprechenden Dokumente werden durch die ACRON AG zur Verfügung gestellt. Die laufenden Aufwendungen für die Geschäftsbetriebe im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Immobilien und der laufenden Verwaltung sowie u.a. für das Management, die Beratung, Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung sind von der US−amerikanischen Limited Partnership steuerlich grundsätzlich sofort abzugsfähig. Kosten für die Gründung der Gesellschaften können als so genannten "organisation costs" oder "start-up costs" über mindestens 15 Jahre abgeschrieben werden. Die Absetzung für Abnutzung der amerikanischen Investitionsliegenschaft erfolgt steuerlich grundsätzlich über 39 Jahre (eine Ausnahme besteht derzeit noch für Beteiligungen an Investitionsliegenschaften in Tulsa, Oklahoma, wo ebenfalls eine Sonderabschreibung über 22 Jahre gewählt werden kann). Bemessungsgrundlage der AfA sind die Anschaffungskosten des Gebäudes inklusive der Anschaffungsnebenkosten. Die anteiligen Anschaffungskosten für das Grundstück können nicht abgeschrieben werden. Nebenkosten der Fremdfinanzierung können in der Regel über die Laufzeit des Darlehensvertrages amortisiert werden. Soweit die Limited Partnership Verluste aus der Vermietung erleidet, können diese Verluste von den Anlegern in den USA nicht in jedem Fall mit anderen positiven Einkünften, jedoch grundsätzlich mit steuerlichen Einkünften aus anderen US−amerikanischen Immobilien ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen und zum Beispiel mit später gegebenenfalls anfallenden Veräusserungsgewinnen verrechnet werden (so genannte "Passive Activity Loss Carryover"-Regeln). Die amerikanische Limited Partnership ist verpflichtet, eine Quellensteuer in Höhe des maximalen Einkommenssteuersatzes der Federal Income Tax von derzeitig 35 Prozent auf ihren voraussichtlichen, der Fondsgesellschaft zugeordneten Netto-Jahresgewinn einzubehalten und über vierteljährliche Vorauszahlung an die US−Steuerbehörden abzuführen. Diese einbehaltene Steuer ist als Vorauszahlung der Limited Partnership und nach Abgabe der Steuererklärung auf Ebene der Gesellschaft bei den Anlegern auf ihre persönliche US−Einkommensteuerschuld anrechenbar. Soweit die endgültige persönliche Einkommensteuerschuld niedriger ist als die Vorauszahlung, wird der übersteigende Betrag von den US−Steuerbehörden an die Gesellschaft beziehungsweise an die Gesellschafter erstattet. Für die Federal Income Tax gelten progressive Steuersätze, die abhängig sind von dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen. Die Steuersätze für natürliche Personen unterscheiden sich in den USA danach, ob die Person unverheiratet ("Single Individual") oder verheiratet ist und getrennt veranlagt wird ("Married Individuals Filing Seperately"). Eine gemeinsame Veranlagung ist für ausländische verheiratete Anleger nicht möglich. Für nicht verheiratete Investoren gelten für 2008 Steuersätze bei der Federal Income Tax von 10 Prozent für ein Einkommen bis zu einer Höhe von US−$ 8'025 und bis hin zu 35 Prozent ab einem Einkommen über US−$ 357'700. Für getrennt veranlagte, verheiratete Investoren gelten für 2008 folgende Steuersätze: 10 Prozent für ein Einkommen bis zu einer Höhe von US−$ 8'025 und bis hin zu 35 Prozent ab einem Einkommen über US−$ 178'850. Daneben wird ein Grundfreibetrag für den einzelnen Investor von derzeit US−$ 3'500 (für 2008) gewährt, der bei Einkommen über US−$ 119'975 (getrennte Veranlagung) beziehungsweise US−$ 159'950 (Ledige) sukzessive vermindert wird. Bei der US−Steuererklärung sind die Vorschriften zur Alternative Minimum Tax für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu berücksichtigen. Durch die AMT soll eine Mindestbesteuerung für grössere Einkommen sichergestellt werden. Besteuerung in der VeräusserungsphaseDas Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen steht nach dem DBA CH-USA ebenfalls den USA zu. Die US−Bundessteuer (Federal Income Tax) auf langfristige Veräusserungsgewinne (d.h. Haltedauer länger als ein Jahr) beträgt 15 Prozent. Der steuerliche Veräusserungsgewinn in den USA errechnet sich aus dem Veräusserungserlös abzüglich des Buchwerts der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs. Zur Ermittlung der auf den Veräusserungsgewinn zu entrichtenden Steuer wird der Veräusserungsgewinn in verschiedene Teilbeträge aufgeteilt, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Bis zum Verkaufszeitpunkt in Anspruch genommene Gebäudeabschreibungen werden bei Verkauf mit 25 Prozent Steuer belastet. Darüber hinausgehende steuerliche Veräusserungsgewinne unterliegen ab 2011 (davor geringer) einem Steuersatz von 8 Prozent bis 20 Prozent, je nach Haltedauer der Immobilie und Gesamteinkommen im Veräusserungsjahr. Der Steuersatz auf den Veräusserungsgewinn reduziert sich nach derzeitiger Rechtslage auf 5 Prozent für den einzelnen Investor, soweit bei ihm im Jahr der Veräusserung der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen US−Einkünfte (d.h. anteilige Mieteinkünfte zuzüglich des anteiligen Veräusserungsgewinnes) in die 10−prozentige oder 15−prozentige Eingangsstufe der Steuertabelle fällt. Der Teil des Veräusserungsgewinns, der auf bisher in Anspruch genommene Abschreibungen der Immobilien zurückzuführen ist (Depreciation Recapture), gilt jedoch nicht als begünstigter langfristiger Veräusserungsgewinn und wird mit einem maximalen Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Nicht ausgeglichene Verluste aus der Beteiligung können den Veräusserungsgewinn mindern. Kapital- und Veräusserungsgewinne sind grundsätzlich für den Schweizer Privatinvestor in der Schweiz steuerfrei. Eine Ausnahme bestünde für den gewerblichen Grundstückshandel, der sich nach Schweizer Recht aber nicht auf die Anzahl der gehandelten Objekte bezieht und noch nicht abschliessend bestimmt ist. Vererbung / Schenkung und VermögenssteuerIn den USA werden der Nachlass beziehungsweise die zum Nachlass gehörenden, dem US−Steuerrecht unterliegenden Vermögensgegenstände besteuert. Im Fall der Beteiligung an der Limited Partnership betrifft dieses den dem Erblasser zuzurechnenden Anteil an dem amerikanischen Immobilienvermögen. Die Bewertung der Immobilien erfolgt mit dem Verkehrswert. Die Steuersätze des amerikanischen Bundes zur Nachlassteuer sind vom Verwandtschaftsgrad unabhängig und progressiv gestaffelt. Sie liegen für das Jahr 2008 zwischen 18 Prozent (bis zu einem Wert der Erbschaft von US−$ 10'000) und 45 Prozent (für die über US−$ 1,5 Millionen hinausgehenden Beträge). Im Jahr 2010 wird keine US−Nachlasssteuer erhoben. Wird bis zum Jahr 2011 keine neue gesetzliche Regelung zur US−Nachlasssteuer geschaffen, sieht das US−Steuerreformgesetz von 2001 ein Wiederaufleben der US−Nachlasssteuer auf das Niveau des Jahres 2001, d.h. auf einen Spitzensteuersatz von 55 Prozent, vor. Für einen Nachlass wird eine pauschale Steuergutschrift in Höhe von US−$ 13'000 gewährt. Rechnerisch werden damit die ersten US−$ 60'000 des Nachlasswertes steuerfrei gestellt. Die US−amerikanische Nachlasssteuererklärung ist innerhalb von neun Monaten abzugeben. Vermögenstransfers unterliegen grundsätzlich in der Schweiz der kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Jedoch sind der Ehegatte und die Nachkommen zum Beispiel im Kanton Zürich von dieser Steuerpflicht befreit. Der Schweizer Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuern. In den meisten Kantonen unterliegen Vermögenstransfers jedoch grundsätzlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wobei die kantonalen Bestimmungen teilweise erheblich differenzieren. Im Weiteren sind die Bestimmungen im Abkommen vom 9. Juli 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbanfallsteuer zu beachten. Die Schenkung eines in den USA belegenen Grundstücks unterliegt der US−Schenkungssteuer. Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft wird als Schenkung des anteiligen Grundbesitzes behandelt. Es gelten im Wesentlichen die für die Nachlasssteuer dargelegten Besteuerungsgrundsätze. Die Freibeträge sind jedoch grundsätzlich geringer. Die Anteile der Kommanditgesellschaft sind in der Steuererklärung des Schweizer Investors als Vermögen gemäss Marktwert aufzuführen. Die Schweizerische Vermögenssteuer fällt nicht unter den sachlichen Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA. Der Bund erhebt auf das Privatvermögen natürlicher Personen keine Vermögenssteuer. Für kantonale Zwecke sind die amerikanischen Vermögenswerte in der Steuererklärung des Schweizer Investors als Vermögen aufzuführen. Die Besteuerung und Bewertung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Wohnsitzkantons. Die endgültige Berechnung der Steuerlast erfolgt unter Massgabe des jeweiligen Kantons und kann hier aufgrund der Notwendigkeit einer individuellen Berechnung nicht dargestellt werden. Disclaimer
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