Steuerliche Übersicht SchweizDie Besteuerung des HELVETIA−Investors in der SchweizDas steuerliche Konzept der ACRON HELVETIA−Reihe ist sorgfältig auf die Bedürfnisse der Anleger unter Berücksichtigung der einschlägigen Steuergesetze abgestimmt. Herzstück des Konzeptes ist die Investition in eine Schweizer Aktiengesellschaft, die die Investitionsliegenschaft als einziges Asset hält und betreibt. Die Investition über eine Schweizer Aktiengesellschaft ermöglicht die Vornahme von Ausschüttung durch die Auszahlung einer Dividende, die der Privatinvestor im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung zu versteuern hat, und durch die Auszahlung aus einer Reduktion des Aktiennennwertes, die steuerlich als Kapitalrückzahlung anzusehen ist und zum Ausschüttungszeitpunkt keiner Besteuerung unterliegt. Dabei entspricht die Aufteilung von steuerbaren Dividenden und steuerfreien Nennwertreduktionen über die prognostizierte Haltedauer der Beteiligung ungefähr jeweils 50 Prozent der Gesamtausschüttungen. Der Anleger erwirbt nach dem vorgesehenen Investitionskonzept die Aktien an der jeweiligen HELVETIA−Gesellschaft von der ACRON AG, Zürich oder einem etwaigen Verkaufskommissionär zu ihrem jeweiligen Nennwert. Die Aktien werden in dem jeweiligen privaten Wertpapierdepot des Anlegers bei seiner Hausbank verwahrt, die Auszahlung der Ausschüttungen der Gesellschaft erfolgt in der Währung des Schweizer Franken über eine Schweizer Bank als Zahlstelle auf das dem Depot zugeordneten Konto. Alternativ zur Depotverwahrung können die Aktien auf einem Zertifikat verbrieft und bei der Schweizer Bank verwahrt werden. Die HELVETIA−Gesellschaft ist aufgrund ihres Sitzes in der Schweiz hier unbeschränkt steuerpflichtig. Sie ist als Kapitalgesellschaft selbst Steuerrechtssubjekt. Die Gesellschaft hat, vereinfachend dargestellt, auf die von ihr erzielten so genannte Reingewinne in der Schweiz auf Bundesebene eine Körperschaftsteuer (Gewinnsteuer) von 8,5 Prozent auf dem Gewinn nach Steuern zu tragen. Zudem erheben auch die Gemeinden und jeweiligen Kantone Körperschaft- und Kapitalsteuern. Für Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf der Immobilie fällt in den meisten Kantonen der Schweiz eine Grundstücksgewinnsteuer an. Die nachfolgenden Erläuterungen setzen voraus, dass der Investor eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Person ist und dass der Investor die Aktien im Privatvermögen hält. Dem Investor wird im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen geraten, vor seinem Beitritt seinen persönlichen Steuerberater zu konsultieren. Die nachfolgenden Erläuterungen geben nur Grundzüge der steuerlichen Verhältnisse für einen in der Schweiz steuerlich ansässigen Investor wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für künftige Änderungen der Steuervorschriften oder der Verwaltungspraxis kann keine Gewähr übernommen werden. Der Schweizer Investor einer ACRON HELVETIA−Gesellschaft erhält die folgenden drei unterschiedlichen Auszahlungen, die aus seiner Stellung als Aktionär resultieren:
In der Schweiz stellen Dividendenzahlungen einer Schweizer Kapitalgesellschaft beim Aktionär einen der Einkommenssteuer unterliegenden steuerbaren Vermögensertrag dar. Die effektive Einkommenssteuerbelastung der Dividendeneinkünfte beim Investor ist u.a. abhängig vom steuerrechtlichen Wohnsitz des Investors in der Schweiz sowie dem übrigen steuerbaren Einkommen des Investors, d.h. eine allgemeine Aussage bezüglich der effektiven Einkommenssteuerbelastung der Dividendeneinkünfte beim Investor ist nicht möglich. Im Hinblick auf die Feststellung der effektiven Einkommenssteuerbelastung der Dividendeneinkünfte beim Investor wird dem Investor daher geraten, seinen persönlichen Steuerberater zu konsultieren. Die von der ACRON HELVETIA−Gesellschaft auf die Dividendenzahlungen in Abzug zu bringende Verrechnungssteuer von 35 Prozent kann der in der Schweiz steuerlich ansässige Investor grundsätzlich vollständig zurückfordern, sofern u.a. die Dividendenzahlungen ordnungsgemäss in der privaten Steuererklärung deklariert werden. Die Zahlung des Rückführungsbetrages aus der Nennwertreduzierung ist für den Schweizer Aktionär steuerfrei. Ausschüttungen aus einer Nennwertreduktion sind dagegen nicht steuerbar und werden auch nicht von der Verrechnungssteuer erfasst. Die Liquidität für die anlässlich der Nennwertreduktion stattfindenden Kapitalrückzahlungen stammt aus den laufenden Mieterträgen. Die für den anlässlich einer späteren Veräusserung erzielten Kaufpreis massgebliche Substanz bleibt folglich für den einzelnen Anleger trotz Nennwertreduktion vollumfänglich erhalten. Auch sein Prozentualer Anteil an der Gesellschaft bleibt durch die Nennwertreduktion vollständig erhalten. Kapital- und Veräusserungsgewinne durch den Verkauf der Aktien der ACRON HELVETIA−Gesellschaft sind für den Schweizer Privatinvestor grundsätzlich steuerfrei. Ausnahmen bestehen u.a. bei der Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft, bei der Qualifikation des Investors als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler, bei der Qualifikation einer Veräusserung als indirekte Teilliquidation oder Transponierung etc. Aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt bestehenden diversen Ausnahmen zum steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen wird dem Investor geraten, vor einer Veräusserung seiner Aktien an der ACRON HELVETIA−Gesellschaft seinen persönlichen Steuerberater zu konsultieren. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an einer von einem Inländer ausgegebenen Aktie unterliegt (mit verschiedenen Ausnahmen) der schweizerischen Umsatzabgabe von 0,15 Prozent, sofern eine der Vertragsparteien oder ein Vermittler Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 des schweizerischen Stempelgesetzes ist. Die Aktien der ACRON HELVETIA−Gesellschaften unterliegen der kantonalen / kommunalen Vermögensteuer. Die endgültige Berechnung der Steuerlast erfolgt unter Massgabe des jeweiligen Kantons. Unentgeltliche Vermögenstransfers der Aktien der ACRON HELVETIA−Gesellschaften unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der kantonalen und/oder kommunalen Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Für unentgeltliche Verfügungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen an Ehegatten und an direkte Abkömmlinge wird jedoch mit Ausnahme einiger Kantone keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer mehr erhoben. Zum Beispiel sind für im Kanton Zürich steuerlich ansässige Schenker oder Erblasser der Ehegatte und die Nachkommen des Schenkers oder Erblassers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Anders dagegen der Kanton Bern, wo lediglich der Ehegatte, nicht aber die Nachkommen des Schenkers oder Erblassers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist. Grundlage dieser Zusammenfassung ist das zurzeit geltende nationale schweizerische beziehungsweise deutsche Steuerrecht (Stand: September 2008) sowie die Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ("DBA Deutschland-Schweiz"). Die Zusammenfassung begründet keine konkrete Steuerberatung, sondern lediglich eine allgemeine Darstellung anlagebezogener Aspekte aus steuerlicher Sicht. Sie erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung für die von der Gesellschaft und den Anlegern erstrebte Behandlung kann daher nicht übernommen werden.
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